Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie
Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, haben nach § 37b SGB V Anspruch auf SAPV. Bei Kindern sind die Voraussetzungen für die SAPV für Kinder und Jugendliche (SAPV-KJ) als Krisenintervention auch bei einer länger prognostizierten Lebenserwartung erfüllt. SAPV-KJ kann bereits ab Diagnosestellung einer lebenslimitierenden Erkrankung erforderlich sein – die intermittierende Versorgung ist nicht auf die letzten Lebenstage beschränkt.
Die Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung – SAPV-RL
Verordnung von SAPV-KJ
Die Leistung der SAPV-KJ ist von einem Vertragsarzt oder einem Krankenhausarzt zu verordnen. Für die Verordnung ist das Vordruckmuster 63 zu verwenden.
Leistungserbringer
Die Versorgung der Kinder und Jugendlichen erfolgt durch SAPV-Teams für Kinder und Jugendliche (SAPV-KJ-Teams), mit denen die Krankenkassen Versorgungsverträge nach § 132d Abs. 1 Satz 6 SGB V geschlossen haben.
Um eine bundesweit einheitliche Grundlage für die vertraglichen Regelungen zu ermöglichen, hat der GKV-Spitzenverband mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und Palliativversorgung auf Bundesebene nach § 132d Abs. 1 SGB V iam 26.10.2022 einen einheitlichen Rahmenvertrag geschlossen, der die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt – z. B. durch explizite pädiatrische Qualifikationsanforderungen.
Weitere Informationen, Dokumente und Formulare sind hier zu finden.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft SAPV (BAG SAPV) und der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband (DHPV) e.V. haben im Juni 2023 eine Handreichung mit Erläuterungen zum Rahmenvertrag herausgegeben.
Um eine gute Zusammenarbeit zwischen SAPV Teams und AKHD zu fördern haben der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband e.V. und die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V. 2014 unter wesentlicher Beteiligung des Deutschen Kinderhospizverein e.V. eine Handreichung zur Entwicklung einer Zusammenarbeit zwischen diesen Versorgungsformen vorgelegt. In der Handreichung inkl Anhänge sind Maßnahmen beschrieben, die bei aller regionaler Unterschiedlichkeit ein nachhaltiges Zusammenwachsen von SAPV und AKHD begünstigen und eine aufeinander abgestimmte Versorgung bestärken können.