Nach etlichen Anläufen die Inklusion auch rechtlich im Deutschen Kinder- und Jugendhilfegesetz zu verankern, wurde im Frühjahr 2021 das Kinder- und Jugendhilfestärkungsgesetz (KJSG) verabschiedet. Ziel des Gesetzes war, die Teilhabe und Chancengerechtigkeit von jungen Menschen zu stärken, die besonderen Unterstützungsbedarf haben. Damit wurde die bisher getrennte Zuständigkeit für Kinder mit seelischen Behinderungen in der Kinder- und Jugendhilfe, für Kinder mit körperlichen und geistigen Behinderungen in der Behindertenhilfe teilweise aufgehoben.
Neu ist:
Dies bedeutet, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und ihre Familien als Adressaten sehr viel stärker als bisher in die Planung und Ausgestaltung von Angeboten und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe einzubeziehen sind.
Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG) wurde am 27.11.2024 vom Bundeskabinett verabschiedet.
Quelle:
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF)
weiterführende Informationen:
Die Ergebnisse der Bundesarbeitsgruppe „Inklusives SGB VIII“ und wesentliche Informationen zum Gesetzgebungsprozess können über folgende Homepage des Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) verfolgt werden: https://gemeinsam-zum-ziel.org/
Informationen zum KJSG sind über folgende Seite des Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zu lesen: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/neues-kinder-und-jugendstaerkungsgesetz-162860