International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF)

Die ICF dient fach- und länderübergreifend als einheitliche und standardisierte Sprache zur Beschreibung des funktionalen Gesundheitszustandes, der Behinderung, der sozialen Beeinträchtigung und der relevanten Umgebungsfaktoren eines Menschen. Mit der ICF können die bio-psycho-sozialen Aspekte von Krankheitsfolgen unter Berücksichtigung der Kontextfaktoren systematisch erfasst werden. Die ICF in deutscher Sprache findet sich auf der Webpage des Bundesministeriums für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK)

Am 13. Dezember 2006, hat die Generalversammlung das „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) sowie das dazugehörige Zusatzprotokoll angenommen. In Deutschland ist die UN-BRK seit 2009 in Kraft

Die UN-BRK schafft keine Sonderrechte, sondern konkretisiert und spezifiziert die universellen Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit Behinderungen vor dem Hintergrund ihrer Lebenslagen, die im Menschenrechtsschutz Beachtung finden müssen. Dazu greift sie auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie auf die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen zurück und formuliert zentrale Bestimmungen dieser Dokumente für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen.

Behindertengleichstellungsgesetz

Seit dem 1. Mai 2002 gilt das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Es regelt die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Bereich des öffentlichen Rechts auf Bundesebene und ist ein wichtiger Teil der Umsetzung des Benachteiligungsverbotes aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Die wichtigsten Aussagen des BGG sind das Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt und die Pflicht zur Barrierefreiheit in den Einrichtungen des Bundes.

Bundesteilhabegesetz

Das SGB IX – „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ gilt seit dem 1. Juli 2001. Bis heute steht es für den in der Behindertenpolitik vollzogenen Paradigmenwechsel. In Abkehr des Fürsorgegedankens wird seither primär die Zielsetzung verfolgt, Teilhabe und Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderungen je nach Bedarf zu unterstützen, zu ermöglichen oder zu fördern.

Der eingeschlagene Weg wurde durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) im Jahr 2016 fortgesetzt. Eine der wichtigsten Neuregelungen des BTHG ist die Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem des SGB XII. Seit dem 1. Januar 2020 ist die Eingliederungshilfe Teil des SGB IX und erfolgt durch den Rehabilitationsträger. Ab dem 1. Januar 2023 sollen auch die Voraussetzungen des Zugangs zu Leistungen der Eingliederungshilfe neu geregelt werden. Der leistungsberechtigte Personenkreis soll neu definiert werden.

Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Der/Die Behindertenbeauftragte wird vom Bundeskabinett jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode bestellt. Der beauftragten Person steht ein mit hauptamtlichen Mitarbeiter*innen besetzter Arbeitsstab zur Seite, der sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt.

Nach § 18 BGG Absatz 1 hat der oder die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen die Aufgabe, „darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung des Bundes, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird“.  Aufgaben sind u. a.:

  • Politische und soziale Rahmenbedingungen mitgestalten
  • Informieren – beraten – Öffentlichkeitsarbeit leisten – Inklusionsgedanken verbreiten
FÜR
FAMILIEN
EHRENAMT SPENDEN FACHLICHES