Das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz - HPG) enthält vielfältige Maßnahmen, die die medizinische, pflegerische, psychologische und seelsorgerische Versorgung von Menschen in der letzten Lebensphase verbessern und einen flächendeckenden Ausbau der Palliativ- und Hospizversorgung fördern. Palliativversorgung soll die Folgen einer Erkrankung lindern (Palliation), wenn keine Aussicht auf Heilung mehr besteht. Sie kann zu Hause, im Krankenhaus, im Pflegeheim oder im Hospiz erbracht werden. Das HPG gilt seit dem 8.Dezember 2015.
SGB 8: Kinder- und Jugendhilfe
SGB 9: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
SGB 11: Soziale Pflegeversicherung
Die ambulante Hospizarbeit beinhaltet schwerpunktmäßig die psychosoziale Begleitung der Sterbenden und deren Angehörigen durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, aber keine palliativpflegerischen Leistungen. Die ambulanten Hospizdienste sind insoweit keine Vertragspartner der Krankenkassen. Die Krankenkassen fördern jedoch durch Bezuschussung der Personal- und Sachkosten der Hospizdienste die Infrastruktur, die die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen in Anspruch nehmen können. Der Zuschuss bezieht sich auf Leistungseinheiten, die sich aus der zu einem Stichtag im Vorjahr geleisteten Anzahl von Sterbebegleitungen sowie der Anzahl der Ehrenamtlichen berechnen. Der Zuschuss pro Leistungseinheit beträgt 13 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), jedoch nicht mehr als die zuschussfähigen Personal- und Sachkosten.
Der GKV-Spitzenverband vereinbart mit den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit. Die diesbezügliche Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit finden Sie hier.
Die Krankenkassen leisten einen Zuschuss zum stationären Kinderhospizaufenthalt in Höhe von 95 Prozent des mit dem jeweiligen Kinderhospiz vereinbarten tagesbezogenen Bedarfssatzes. Der Zuschuss wird unter Anrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag gewährt. Der Eigenanteil an den zuschussfähigen Kosten in Höhe von 5 Prozent des tagesbezogenen Bedarfssatzes ist durch das Kinderhospiz über Spenden aufzubringen. Die Versicherten müssen für den Hospizaufenthalt des Kindes keine Eigenanteile zahlen.
Der GKV-Spitzenverband vereinbart mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Kinderhospize maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere über Art und Umfang der Kinderhospizversorgung. Die diesbezügliche Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V über Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität der stationären Kinderhospizversorgung ist seit dem 01.05.2017 in Kraft.
Das am 23. Oktober 2020 in Kraft getretene Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz und der vorliegende Beschlussentwurf für die Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI-RL) zielen darauf hin, die Erbringung von medizinischer Behandlungspflege für Versicherte mit einem intensivpflegerischen Versorgungsbedarf in einen eigenständigen Leistungsanspruch auf außerklinischer Intensivpflege zu überführen.
Ziel der Richtlinie sind Erhalt, Förderung und Verbesserung der Versorgungssicherheit von Versicherten, die Anspruch auf außerklinische Intensivpflege haben. Die Richtlinie listet unter anderem Leistungsinhalte der außerklinischen Intensivpflege auf, die verordnet werden können, konkretisiert, welche Voraussetzungen dabei gelten und wie die Zusammenarbeit der verschiedenen betreuenden Berufsgruppen koordiniert werden soll.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) haben am 01.01.2017 eine Vereinbarung nach § 87 Abs. 1b SGB V zur besonders qualifizierten und koordinierten palliativ-medizinischen Versorgung geschlossen. Die Vereinbarung beinhaltet Regelungen zur Koordination der Versorgung mit dem Ziel eine bestmögliche Versorgungsqualität zu erzielen. Des Weiteren gibt sie Regelungen bezüglich der Kooperation mit ambulanten Hospizdiensten, stationären Hospizen, SAPV-Teams und weiteren an der Versorgung beteiligten Organisationen vor.
Die Richtlinie regelt die Verordnung häuslicher Krankenpflege, deren Dauer und deren Genehmigung durch die Krankenkassen sowie die Zusammenarbeit der Verordnerinnen und Verordner mit den durchführenden ambulanten Pflegediensten und Krankenhäusern.
Gemäß § 37b SGB V sowie der Richtlinie des G-BA nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 SGB V und der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 132d Abs. 2 SGB V ist bei der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) den besonderen Belangen von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen. In den gemeinsam vom GKV-Spitzenverband und Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene sowie der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin und dem Deutschen Hospiz- und PalliativVerband e.V. erarbeiteten Empfehlungen werden Maßnahmen beschrieben, wie diesen besonderen Belangen Rechnung getragen werden kann.
Um eine gute Zusammenarbeit zwischen SAPV Teams und AKHD zu fördern haben der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband e.V. und die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V. 2014 unter wesentlicher Beteiligung des Deutschen Kinderhospizverein e.V. eine Handreichung zur Entwicklung einer Zusammenarbeit zwischen diesen Versorgungsformen vorgelegt. In der Handreichung inkl Anhänge sind Maßnahmen beschrieben, die bei aller regionaler Unterschiedlichkeit ein nachhaltiges Zusammenwachsen von SAPV und AKHD begünstigen und eine aufeinander abgestimmte Versorgung bestärken können.
Die Grundlagen des Vertragsentwurfes sind die „Empfehlungen nach § 132d Abs. 2 SGB V für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung“ (Stand 20.05.08), sowie der „Beschluss des GBA über die Erstfassung der Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) (BAnz Nr. 39 (S. 911) vom 11.3.2008). Diese Dokumente weisen dem § 37b SGB V folgend darauf hin, dass „den besonderen Belangen von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen ist.“ Allerdings haben die Ausführungen für alle Patient*innen Gültigkeit, ohne erneuten Verweis auf die Besonderheiten in der speziellen ambulanten Palliativversorgung von Kindern. Der vorliegende Mustervertrag wurde 2009 von Praktiker*innen der SAPV für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Absprache mit der Arbeitsgruppe „Kinder und Jugendliche“ der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) und der Fachgruppe „Kinder und Jugendliche“ des Deutschen Hospiz- und PalliativVerbands (DHPV) erarbeitet.
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen fördern gemeinsam und einheitlich in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt die Koordination der Aktivitäten in einem regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerk durch einen Netzwerkkoordinator. Bedarfsgerecht kann insbesondere in Ballungsräumen auf Grundlage von in den Förderrichtlinien nach Absatz 3 festzulegenden Kriterien die Koordination eines Netzwerkes durch einen Netzwerkkoordinator in mehreren regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken für verschiedene Teile des Kreises oder der kreisfreien Stadt gefördert werden.
Handreichung zur Koordination von regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken des DHPV
Nach etlichen Anläufen die Inklusion auch rechtlich im Deutschen Kinder- und Jugendhilfegesetz zu verankern, wurde im Frühjahr 2021 das Kinder- und Jugendhilfestärkungsgesetz (KJSG) verabschiedet. Ziel des Gesetzes war, die Teilhabe und Chancengerechtigkeit von jungen Menschen zu stärken, die besonderen Unterstützungsbedarf haben. Damit wurde die bisher getrennte Zuständigkeit für Kinder mit seelischen Behinderungen in der Kinder- und Jugendhilfe, für Kinder mit körperlichen und geistigen Behinderungen in der Behindertenhilfe teilweise aufgehoben.
Neu ist:
Dies bedeutet, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und ihre Familien als Adressaten sehr viel stärker als bisher in die Planung und Ausgestaltung von Angeboten und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe einzubeziehen sind.
Quelle:
weiterführende Informationen:
Die Ergebnisse der Bundesarbeitsgruppe „Inklusives SGB VIII“ und wesentliche Informationen zum Gesetzgebungsprozess können über folgende Homepage des Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) verfolgt werden: https://gemeinsam-zum-ziel.org/
Informationen zum KJSG sind über folgende Seite des Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zu lesen: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/neues-kinder-und-jugendstaerkungsgesetz-162860
Die ICF dient fach- und länderübergreifend als einheitliche und standardisierte Sprache zur Beschreibung des funktionalen Gesundheitszustandes, der Behinderung, der sozialen Beeinträchtigung und der relevanten Umgebungsfaktoren eines Menschen. Mit der ICF können die bio-psycho-sozialen Aspekte von Krankheitsfolgen unter Berücksichtigung der Kontextfaktoren systematisch erfasst werden. Die ICF in deutscher Sprache findet sich auf der Webpage des Bundesministeriums für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Am 13. Dezember 2006, hat die Generalversammlung das „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) sowie das dazugehörige Zusatzprotokoll angenommen. In Deutschland ist die UN-BRK seit 2009 in Kraft
Die UN-BRK schafft keine Sonderrechte, sondern konkretisiert und spezifiziert die universellen Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit Behinderungen vor dem Hintergrund ihrer Lebenslagen, die im Menschenrechtsschutz Beachtung finden müssen. Dazu greift sie auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie auf die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen zurück und formuliert zentrale Bestimmungen dieser Dokumente für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen.
Seit dem 1. Mai 2002 gilt das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Es regelt die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Bereich des öffentlichen Rechts auf Bundesebene und ist ein wichtiger Teil der Umsetzung des Benachteiligungsverbotes aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Die wichtigsten Aussagen des BGG sind das Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt und die Pflicht zur Barrierefreiheit in den Einrichtungen des Bundes.
Das SGB IX – „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ gilt seit dem 1. Juli 2001. Bis heute steht es für den in der Behindertenpolitik vollzogenen Paradigmenwechsel. In Abkehr des Fürsorgegedankens wird seither primär die Zielsetzung verfolgt, Teilhabe und Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderungen je nach Bedarf zu unterstützen, zu ermöglichen oder zu fördern.
Der eingeschlagene Weg wurde durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) im Jahr 2016 fortgesetzt. Eine der wichtigsten Neuregelungen des BTHG ist die Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem des SGB XII. Seit dem 1. Januar 2020 ist die Eingliederungshilfe Teil des SGB IX und erfolgt durch den Rehabilitationsträger. Ab dem 1. Januar 2023 sollen auch die Voraussetzungen des Zugangs zu Leistungen der Eingliederungshilfe neu geregelt werden. Der leistungsberechtigte Personenkreis soll neu definiert werden.
Der/Die Behindertenbeauftragte wird vom Bundeskabinett jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode bestellt. Der beauftragten Person steht ein mit hauptamtlichen Mitarbeiter*innen besetzter Arbeitsstab zur Seite, der sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt.
Nach § 18 BGG Absatz 1 hat der oder die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen die Aufgabe, „darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung des Bundes, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird“. Aufgaben sind u. a.: